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Steuerermäßigung für Schornsteinfegerkosten 

Für Handwerkerleistungen können Sie jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 € eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Kosten ohne Material beim Finanzamt geltend machen, wenn eine Rechnung vorliegt, die per Überweisung bezahlt wurde. Die Steuerlast kann dadurch somit um maximal 1.200 € reduziert werden.

Bislang wurden Schornsteinfegerkosten nicht anerkannt, soweit es sich um Mess- und Überprüfungsarbeiten handelt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die kompletten Schornsteinfegerkosten (ohne Material) berücksichtigt werden.